Die Verbreitung unwahrer ehrenrühriger oder rufschädigender Tatsachen muss sich grundsätzlich niemand gefallen lassen. Das hiervon betroffene Unternehmen wie auch unmittelbar betroffene Mitarbeiter können sich hiergegen wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zur Wehr setzen.
Erfolgt die geschäftsschädigende Falschbehauptung durch ein konkurrierendes Unternehmen, kann gegen dieses auch wettbewerbsrechtlich vorgegangen werden auf der Grundlage von § 4 Nr. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Zahlreiche Gerüchte, beleidigende Äußerungen, die Verbreitung von Unwahrheiten: Rufmord (auch: Rufschädigung) kann für die Betroffenen nicht nur eine sehr belastende Erfahrung sein, sondern auch schwere langwierige Schäden verursachen. Ist der Ruf einer Person erstmal zerstört, ist es schwierig – oder gar unmöglich – diesen wieder herzustellen.
Zu beachten ist, dass nicht jede Äußerung, die Sie als beleidigend empfinden auch automatisch rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Ausschlaggebend ist, ob bewiesen werden kann, dass sie wahr ist oder nicht. Man unterscheidet zudem zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung. Ist eine Tatsachenbehauptung wahr oder liegt eine zulässige Meinungsäußerung vor, so kann die Äußerung keine Rufschädigung darstellen.
Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist jede Äußerung, die dem Beweis zugänglich ist und nicht mit der Realität übereinstimmt. Einfach gesagt: Es kann bewiesen werden, dass sie falsch ist. Meinungen enthalten hingegen einen subjektiven wertenden Kern, der gerade nicht überprüft werden kann.
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